52. Verordnung (COVID-19- Impfpflichtverordnung)
Veröffentlicht am52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-
Impfpflichtverordnung COVID-19-IV)
52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-
Impfpflichtverordnung COVID-19-IV)
Fachlich geeignete Ambulanzen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Impfpflichtgesetz
Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes
von der Pflicht zur Impfung gegen COVID-19
FFP2-Masken haben sich bislang als wirksames Mittel zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus erwiesen. Vor dem Hintergrund der erhöhten Übertragbarkeit der Omikron-Variante wird daher besonders auf die Wirksamkeit von FFP2-Masken gesetzt. Daher gilt ab 11. Jänner 2022:
Bei den Beratungen der gesamtstaatlichen Covid-Krisenkoordination (GECKO), den Bundesländern und der Regierung sind am Donnerstag neue Regeln beschlossen worden. Angesichts des veränderten Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante wird die Quarantäne für Kontaktpersonen neu geregelt. Außerdem gilt ab 11. Jänner eine FFP2-Maskenpflicht im Freien, wenn ein Abstand von zwei Metern nicht möglich ist. Im Handel gilt erstmals Kontrollpflicht.
Für das Bundesland Wien gelten ab 22. Dezember (bis 31. Dezember) zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
Für die Weihnachtsfeiertage – also den 24., 25. und 26. gelten folgende Ausnahmen:
Um die globale Ausbreitung der Omikron-Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich verschärft.
Ab dem 27. Dezember ist eine gesetzliche Sperrstunde um 22:00 vorgesehen, diese gilt auch für Silvester, außerdem gelten folgende Regelungen für Zusammenkünfte:
Dieses Bundesgesetz ist als Teil eines Maßnahmenbündels zu betrachten. So wird parallel mittels Informationskampagnen zusätzliches Bewusstsein für persönliche Schutzmaßnahmen, wie das Einhalten von Abständen oder Hygienemaßnahmen, geschaffen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen anderer Bundegesetze zusätzliche Maßnahmen zu setzen.