52. Verordnung (COVID-19- Impfpflichtverordnung)
Veröffentlicht am52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-
Impfpflichtverordnung COVID-19-IV)
52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-
Impfpflichtverordnung COVID-19-IV)
Fachlich geeignete Ambulanzen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Impfpflichtgesetz
Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes
von der Pflicht zur Impfung gegen COVID-19
Bei den Beratungen der gesamtstaatlichen Covid-Krisenkoordination (GECKO), den Bundesländern und der Regierung sind am Donnerstag neue Regeln beschlossen worden. Angesichts des veränderten Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante wird die Quarantäne für Kontaktpersonen neu geregelt. Außerdem gilt ab 11. Jänner eine FFP2-Maskenpflicht im Freien, wenn ein Abstand von zwei Metern nicht möglich ist. Im Handel gilt erstmals Kontrollpflicht.
Für die Weihnachtsfeiertage – also den 24., 25. und 26. gelten folgende Ausnahmen:
Um die globale Ausbreitung der Omikron-Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich verschärft.
Ab dem 27. Dezember ist eine gesetzliche Sperrstunde um 22:00 vorgesehen, diese gilt auch für Silvester, außerdem gelten folgende Regelungen für Zusammenkünfte:
Dieses Bundesgesetz ist als Teil eines Maßnahmenbündels zu betrachten. So wird parallel mittels Informationskampagnen zusätzliches Bewusstsein für persönliche Schutzmaßnahmen, wie das Einhalten von Abständen oder Hygienemaßnahmen, geschaffen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen anderer Bundegesetze zusätzliche Maßnahmen zu setzen.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Steigerung der Durchimpfungsrate zur Verhinderung der Verbreitung
von COVID-19. Angesichts der – trotz allgemeiner Verfügbarkeit von zentral zugelassenen Impfstoffen –
für eine wirksame Bekämpfung der COVID-19-Pandemie unzureichenden Durchimpfungsrate wird zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit für alle Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder
über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen, eine Impfpflicht gegen COVID-19
vorgeschrieben.
Angesichts der – trotz allgemeiner Verfügbarkeit von zentral zugelassenen Impfstoffen – für eine
wirksame Bekämpfung der COVID-19-Pandemie unzureichenden Durchimpfungsrate wird zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit für alle Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben
oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, eine Impfpflicht gegen COVID-19
vorgeschrieben.