FAQ
- Täglich mehrmals Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel;
- Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), bei Husten oder Niesen;
- Vermeidung von Kontakt zu kranken Menschen.
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer ist arbeitsfähig, also nicht krank. Er befindet sich folglich als Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger in Quarantäne (§ 7 Epidemiegesetz).
- Es liegen die Voraussetzungen für Homeoffice vor (siehe vorherige Frage).
- Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren durch eine unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.
- Das gilt auch für Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren. Weitere Informationen
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung ist die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO und Abmeldung von der SVS. Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde. Weitere Informationen
Ja. Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden. Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:
- Stundung der Beiträge
- Ratenzahlung der Beiträge
- Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
- Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 (3) Epidemiegesetz).
Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.
Ja. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Frage auch wahrheitsgemäß zu beantworten (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.
Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem von Risikogebiet zurück und zeigt binnen 14 Tagen Symptome wie Fieber, Atembeschwerden, Husten, empfiehlt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)
- Zu Hause zu bleiben
- die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und
- die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren.
Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.
Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber einen Anspruch.
Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.
Achtung: Der Antrag muss binnen 6 Wochen bei der Behörde einlangen! (materiell-rechtliche Frist) | Die sechswöchige Frist beginnt erst mit dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.
Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:
- Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“
- Bezeichnung der Firma
- Name des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin
- Zeitpunkt der Absonderung (ggf. Bescheid über Anordnung)
- Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung (ggf. Bescheid über Aufhebung)
- Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter (zB. Lohnzettel oder Überweisung etc.) und ggf. auch über den Erhalt des Entgelts
- Kontoverbindung des Unternehmens
Hinweis: Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.
Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen vor, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder der Behörde abgesondert (§§ 7, 17 Epidemiegesetz), dann hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (§ 32 (1) Z. 1 iVm (3) Epidemiegesetz).
Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.
Achtung: Der Antrag muss binnen 6 Wochen bei der Behörde einlangen! (materiell-rechtliche Frist)
Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:
- Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“
- Bezeichnung der Firma
- Name des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin
- Zeitpunkt der Absonderung (ggf. Bescheid über Anordnung)
- Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung (ggf. Bescheid über Aufhebung)
- Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter (zB. Lohnzettel oder Überweisung etc.) und ggf. auch über den Erhalt des Entgelts
- Kontoverbindung des Unternehmens
Wird der kranke Arbeitnehmer nicht abgesondert, dann können Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten.
Kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber besteht dann, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst in eine betroffene Region begeben hat. Auch der Arbeitnehmer hat Reisewarnungen des Außenministeriums zu beachten.
Für ganz Italien gilt derzeit eine Reisewarnung (Stand 12.3.2020). Grundsätzlich können sich daher Arbeitnehmer weigern, Dienstreisen nach Italien anzutreten.
Der Gütertransport ist jedoch weniger gefährlich als eine Dienstreise, da nur geringer unmittelbarer Kontakt mit anderen Personen stattfindet. Das Coronavirus wird nach derzeitigem Wissenstand auch nicht über Waren, sondern durch Menschen übertragen. Zudem liegt die Versorgung mit Gütern im öffentlichen Interesse. Daher sind Gütertransporte nach Italien nach ital. Recht weiterhin erlaubt (Dekret des ital. Ministerpräsidenten vom 9.3.2020).
Es bedarf aber einer sog. Eigenerklärung in italienischer Sprache. Dazu muss das entsprechende italienische Formular ausgefüllt werden!
Tipp: Informieren Sie sich in der deutschen Arbeitsübersetzung und füllen Sie dann das italienische Formular aus.
Unter folgenden Voraussetzungen können daher auch LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht verpflichtet sein, Gütertransporte von Österreich nach Italien durchzuführen:
- Der Arbeitgeber ergreift Schutzmaßnahmen, die die Ansteckung minimieren (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Handschuhe, etc.)
- Der LKW-Fahrer verlässt das Fahrzeug nicht, außer für unbedingt erforderliche Tätigkeiten (z.B. Aufsuchen eines WC).
- Wenn das Be- und Entladen den Abstieg vom Fahrzeug erfordert, muss der Sicherheitsabstand (2 m) eingehalten werden.
- Die Unterlagen zum Transport werden elektronisch übermittelt.
Das Betreten des Kundenbereichs in gewissen Betriebsstätten wird durch die COVID-19 Verordnung untersagt (BGBl II 98/2020). Gibt es eine Entschädigung?
Eine Möglichkeit auf Entschädigung kann es durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geben. Damit soll allen Unternehmen geholfen werden, die finanzielle Hilfe benötigen. Dafür werden in einem ersten Schritt 4 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zur Antragstellung, Höhe der Entschädigung und Genehmigung liegen noch nicht vor. Details: Info Sofortmaßnahmen
Für besondere Härtefälle, die vor allem EPU und KMU betreffen, wird in den nächsten Tagen ein Härtefonds präsentiert. Details: Info Sofortmaßnahmen
Hinweis:
Es ist zwischen dem Betretungsverbot nach der Covid-19 Verordnung (BGBl II 98/2020) und der Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gem. § 20 Epidemiegesetz zu unterscheiden.
Bei einem Betretungsverbot gem. Covid-19 Verordnung liegt keine Stilllegung oder Einschränkung eines Betriebes gem. § 20 Epidemiegesetz vor. Daher gibt es bei einem Betretungsverbot nach der Covid-19-Verordnung auch keinen Anspruch auf Entschädigung gem. § 32 Epidemiegesetz.