GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmedizinern, Ausmaß der Präventionszeit

Gemäß § 79 ASchG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für die arbeitsmedizinische Betreuung seines Unternehmens Arbeitsmediziner zu bestellen (wobei in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern die entsprechende Betreuung auch durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der AUVA erfolgen kann). Die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner im Rahmen der sogenannten Präventionszeit (für Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte) sind in § 82 ASchG gesetzlich geregelt.

Der Umfang der gesetzlich vorgesehenen Präventionszeit, richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und der Art des Arbeitsplatzes. 

  • Für Büroarbeitsplätze beträgt die jährliche Präventionszeit 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer;
  • Für sonstige Arbeitsplätze beträgt die jährliche Präventionszeit 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer;

Zusätzlich (also idR außerhalb der Präventionszeit) können unter anderem folgende – zum Teil gesetzlich vorgeschriebene – Untersuchungen anfallen:

  • Allgemeine Einstellungsuntersuchungen (soweit nicht zwingende Eignungs- und Folgenuntersuchungen)
  • Sportmedizinische Untersuchungen
  • Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen
  • Beurteilung der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit von 12h-Schichten (§ 4a Abs 4 AZG)
  • Beurteilungen einer Tätigkeit als Schwerarbeit (Schwerarbeitsverordnung)
  • Strahlenschutzuntersuchungen (Strahlenschutzgesetz)
  • Untersuchungen der Fahr- oder Flugtauglichkeit (zB Führerscheingesetz)..