COVID-19

Maßnahmen für das gesamte Bundesland Wien

Wiener COVID-19- Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021

Für das Bundesland Wien gelten ab 22. Dezember (bis 31. Dezember) zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

Zusammenkünfte

Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmer einen 2G+-Nachweis vorweisen, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.
Im Falle eines positiven Testergebnisses ist die Teilnahme dennoch zulässig, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Arbeit

Es gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz, wobei die Abnahme des negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen sowie für mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleister:innen. Diese müssen einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein gültiger PCR-Test vorzulegen, wobei die Abnahme des negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Gelegenheitsmärkte

Auf Gelegenheitsmärkten ist nur die Abholung von Speisen und Getränken erlaubt.
Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Besucher:innen müssen einen 2G+-Nachweis erbringen, wobei die Abnahme des negativen PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Im Falle eines positiven Testergebnisses ist das Einlassen von Besucher:innen und Mitarbeiter:innen dennoch zulässig, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Für Mitarbeiter gilt ein 2G-Nachweis. Kann ein solcher Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein gültiger PCR-Test vorzulegen, wobei in Wien ein negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein darf. Wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, kann der PCR-Test in Ausnahmefällen bis zu maximal 72 Stunden zurückliegen.
Zweimal wöchentliches Berufsgruppenscreening

Bettenführende Kranken- und Kuranstalten

Besucher:innen müssen einen 2G+-Nachweis erbringen, wobei die Abnahme des negativen PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Im Falle eines positiven Testergebnisses ist das Einlassen von Besucher:innen und Mitarbeiter:innen dennoch zulässig, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Personen sowie Begleitpersonen bei Untersuchungen während der Schwangerschaft dürfen nur mit einen
2,5G-Nachweis eingelassen werden, wobei die Abnahme des PCR-Tests nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Führt dies zu unzumutbaren Härtefällen, kann an dessen Stelle ein negativer Antigentests vorgewiesen werden, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Für Mitarbeiter gilt ein 2G-Nachweis. Kann ein solcher Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein gültiger PCR-Test vorzulegen, wobei in Wien ein negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein darf. Wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, kann der PCR-Test in Ausnahmefällen bis zu maximal 72 Stunden zurückliegen.
Zweimal wöchentliches Berufsgruppenscreening

Sportstätten

Zusätzlich dürfen Sportstätten in geschlossenen Räumen durch Kunden nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden.

Elementare Bildungseinrichtungen und Schulbereich

Für elementare Bildungseinrichtungen gilt mit Ausnahme des Bringens und Abholens von Kindern die Vorlage eines 3G-Nachweises (PCR-Test max. 48 h).

Kann die 2G-Regel durch Arbeitnehmer:innen, Inhaber und Betreiber nicht eingehalten werden, besteht die Verpflichtung dreimal wöchentlich einen PCR-Test vorzulegen (PCR-Test max. 48 h).
FFP2-Maskenpflicht für alle Personen in geschlossenen Räumen, außer für die zu betreuenden Kinder. Ausnahme gilt für das betreuende Personal in Gruppenräumen, in denen ausschließlich Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden.

Schulpflichtige Kinder, die eine Hort- oder Familiengruppe in einer elementarpädagogischen Einrichtung besuchen, haben während des Aufenthaltes in dieser elementarpädagogischen Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Corona-Testpass: Gilt auch am 6. und 7. Tag nach der ersten Testung, sofern die Testintervalle eingehalten werden.
Für weitere verbindliche Regelungen siehe Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 und deren Änderung.

Weitere Informationen

Kostenlose Antigen-Tests: Den gesamten Winter über bietet die Stadt Wien kostenfreie Antigen-Tests an verschiedenen Standorten an. Alle Informationen über die Corona-Testangebote sind auf der Website https://coronavirus.wien.gv.at/site/testangebote/ abrufbar.

Corona-Schutzimpfung: Informationen zur Schutzimpfung in Wien sind auf der Website https://impfservice.wien/ abrufbar.

Weitere allgemeine Informationen zu Wien sind auf der Website der Stadt Wien abrufbar.

Bildungsampel Wien

Bundesweit gilt derzeit:

Ab Montag, 17. Mai 2021, werden alle österreichischen Schulen in Präsenzbetrieb geführt. Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.

Für weitere verbindliche Regelungen siehe COVID-19-Schulverordnung 2021/22 und deren Änderung sowie COVID-19-Hochschulgesetz.

Weitere Informationen zur Wiener Bildungsampel sowie die aktuellen Verordnungen können auf der Website der Bildungsdirektion Wien abgerufen werden.

Ab KW 38 stellt die Corona-Kommission das epidemiologische Risiko für die Bildungseinrichtungen pro Bundesland fest. Auf Basis dieser Einstufung legt die Bildungsdirektion die Risikostufe für das Bundesland im Einvernehmen mit der Zentralstelle per Verordnung fest. Die zuständige Bildungsdirektion informiert dann die Schulen. Definierte Rahmenbedingungen ermöglichen zudem flexible Maßnahmensetzung am Schulstandort. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF)

Letzte Aktualisierung: 22.12.2021.